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   VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17   

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VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 (https://dejure.org/2018,10760)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 (https://dejure.org/2018,10760)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. März 2018 - A 5 K 15921/17 (https://dejure.org/2018,10760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 29 Abs 2 S 1 EUV 603/2013, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 603/2013, Art 3 Abs 2 UAbs 3 EUV 603/2013, § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992
    Anspruch auf Aufnahme bei Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung und Bestehen systemischer Mängel im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen Italiens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    "Dublin-Italien"-Verfahren: Klage gegen die Bundesrepublik abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Dublin-Italien"-Verfahren - Klage gegen die Bundesrepublik abgewiesen

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (53)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Bezüglich vorgetragener struktureller Defizite im Recht eines Konventionsstaats prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Verfahren, die die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren betreffen, seit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu Griechenland vergleichsweise detailliert, ob die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Überstellungsstaat nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme begründen, dass diese angesichts ihrer besonderen Lage Gefahr laufen, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 ; für Griechenland bejaht aufgrund der im dortigen Asylverfahren seitens des UNHCR, des Europäischen Menschenrechtskommissars und vieler internationaler NGOs übereinstimmend festgestellten erheblichen strukturellen Mängel des Asylverfahren; vgl. dazu EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, , insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413).

    Zur Begründung dieses vergleichsweise strengen Kontrollmaßstabs gerade im speziellen Fall der Dublin-Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Unterzeichnerstaaten der EMRK hat der Gerichtshof im Wesentlichen auf zwei Umstände hingewiesen, die diesen rechtfertigen: Zum einen hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den besonderen Status des Beschwerdeführers als Asylbewerber gelegt, der deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und einem weiten internationalen Konsens zufolge als solcher besonders schutzbedürftig war (vgl. auch hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 unter Verweis auf EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, , auch insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413).

    Zum anderen hat der Gerichtshof zur Begründung des genannten Kontrollmaßstabs maßgeblich darauf abgestellt, dass das positive Recht (nämlich die Richtlinie 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ) vorschreibe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssten (vgl. nochmals EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 unter Verweis auf EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 ).

    Auch in der Konsequenz dessen (eingehend zur sehr zurückhaltenden Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich einer Anerkennung sozialer Leistungsrechte vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Konvention Frohwerk, Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, 2012, S. 11 ff. und passim) urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (grundlegend EGMR , Urteil vom 18.01.2001, Nr. 27238/95, Chapman v. Vereinigtes Königreich ) und dass dieser Vorschrift auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden kann, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (grundlegend EGMR, Urteil vom 26.04.2005, Nr. 53566/99 ; vgl. zum Ganzen mit Blick auf Italien zuletzt erneut EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur in seinen bereits zitierten jüngeren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien betreffend nicht-vulnerable Antragsteller auf die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge nicht Bezug genommen (vgl. nochmals EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris; ebenso auch EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127).

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, S. 810) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss im speziellen Fall einer Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien - angesichts der dort zuletzt aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen bestehenden belastbaren Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer - unter dem letztgenannten Gesichtspunkt zu treffender Vorsichtsmaßnahmen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Gewährleistung der Zulässigkeit der Überstellung als solcher eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Für die Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Italien hat er in der mündlichen Verhandlung ferner auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen, denen er entnimmt, dass eine Dublin-Überstellung nach Italien derzeit deshalb unterbleiben müsse, weil ihm dort im Falle der Zuerkennung eines Status aufgrund des dort defizitären Sozialsystems eine konventionswidrige Behandlung drohe, die - anders als bei italienischen Staatsangehörigen - auch nicht durch familiäre Unterstützung aufgefangen werden könne und deren unionsrechtliche Bedeutung für das Dublin-Verfahren derzeit ungeklärt sei.

    27 aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt und der der Kläger auch nichts Substantiiertes entgegenhält, bestehen - jedenfalls betreffend solche Antragsteller, die nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen Alters respektive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit als besonders vulnerabel einzustufen sind, - während eines laufenden Asylverfahrens in Italien nach derzeitiger Erkenntnislage keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen (vgl. dazu zuletzt nur EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris, jeweils m.w.N. zur vorangegangenen Rspr. des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, S. 293; Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris ; Urteil vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A -, juris jeweils m.w.N.; zuletzt mit Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -, juris ).

    bb) Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger nach derzeitiger Erkenntnislage tatsächlich für den Fall seiner Anerkennung aufgrund etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (diese Frage wird in der Rspr. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ganz überwiegend verneint; vgl. insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris ; a.A. etwa VG Minden, Urteil vom 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A -, juris jeweils m.w.N.; (erst) im Anschluss an die dort erfolgte Vorlage an den EuGH näher aufzuklärende "konkrete Anhaltspunkte" für solche Umstände sieht der VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, Aufnahmebedingungen in Italien, dort S. 33 ff.; vgl. auch die Zusammenstellung der Rspr. bei VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris ).

    Die Prüfung etwaiger struktureller Defizite im Rechtssystem des Überstellungsstaats, die erst im weiteren zeitlichen Fortgang nach einer Überstellung und auch nach Durchführung des anschließenden Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat nachteilige Folgen für den Antragsteller mit sich bringen könnten, wie sie der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (im Übrigen unter lediglich unspezifischer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris : " Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte [...] "; kritisch hierzu bereits VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -, juris ) anspricht, betrifft aber weder den einen noch den anderen der beiden genannten, bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Kontrolle einer Dublin-Überstellung.

    Zum einen würde ein anerkannter Flüchtling rechtlich nicht mehr dem mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität als Schutzsuchender während des Asylverfahrens geltenden Sonderregime der neugefassten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) unterliegen, sondern wäre vielmehr gemäß Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich (lediglich) ebenso wie ein Inländer zu behandeln (vgl. hierzu im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris unter Verweis auf die eigene Rspr. mit Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, S. 77).

  • VG Freiburg, 24.11.2017 - A 2 K 7807/17

    Berücksichtigung der Situation international Schutzberechtigter nach Abschluss

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    bb) Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger nach derzeitiger Erkenntnislage tatsächlich für den Fall seiner Anerkennung aufgrund etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (diese Frage wird in der Rspr. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ganz überwiegend verneint; vgl. insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris ; a.A. etwa VG Minden, Urteil vom 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A -, juris jeweils m.w.N.; (erst) im Anschluss an die dort erfolgte Vorlage an den EuGH näher aufzuklärende "konkrete Anhaltspunkte" für solche Umstände sieht der VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, Aufnahmebedingungen in Italien, dort S. 33 ff.; vgl. auch die Zusammenstellung der Rspr. bei VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris ).

    31 aaa) Die Kammer teilt zunächst die Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dass eine Berücksichtigung der Lebensumstände eines Antragstellers nach einer (unterstellten) Zuerkennung internationalen Schutzes in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung nicht Gegenstand der hiernach vorzunehmenden Prüfung auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen ist, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung allein "das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller" in Bezug nimmt, mithin - wie auch sonst durchgängig (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris ).

    Weder ist zu diesem Zeitpunkt eine belastbare Prognose möglich, wie sich die Erfolgsaussichten des Asylantrags des jeweiligen Antragstellers nach italienischem Recht - im notwendig späteren Entscheidungszeitpunkt und nach etwaigen Änderungen der politischen Situation im Herkunftsland - gestalten, noch kann zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (vgl. auch hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris ).

    Anderenfalls müsste das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Überstellungsentscheidung im Dublin-Verfahren auch die Erfolgsaussichten eines späteren Asylverfahrens im Dublin-Überstellungsstaat in den Blick nehmen, was - abgesehen von der begrenzten Leistbarkeit einer solchen Eventualprüfung nach fremdem Recht - offensichtlich dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwiderlaufen würde, im Rahmen des vorgelagerten Dublin-Verfahrens zunächst die Zuständigkeit für die Durchführung des jeweiligen Asylverfahrens abschließend zu klären, bevor dann in einem zweiten Schritt dieses Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach dessen materiellen Recht durchgeführt wird (auch in diesem Sinne bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris wiederum unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris ).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Die genannte Vorschrift soll den unter der Geltung der Dublin II-Verordnung erreichten Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (grundlegend EuGH , Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (grundlegend EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) kodifizieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris ).

    Bezüglich vorgetragener struktureller Defizite im Recht eines Konventionsstaats prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Verfahren, die die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren betreffen, seit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu Griechenland vergleichsweise detailliert, ob die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Überstellungsstaat nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme begründen, dass diese angesichts ihrer besonderen Lage Gefahr laufen, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 ; für Griechenland bejaht aufgrund der im dortigen Asylverfahren seitens des UNHCR, des Europäischen Menschenrechtskommissars und vieler internationaler NGOs übereinstimmend festgestellten erheblichen strukturellen Mängel des Asylverfahren; vgl. dazu EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, , insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413).

    Zur Begründung dieses vergleichsweise strengen Kontrollmaßstabs gerade im speziellen Fall der Dublin-Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Unterzeichnerstaaten der EMRK hat der Gerichtshof im Wesentlichen auf zwei Umstände hingewiesen, die diesen rechtfertigen: Zum einen hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den besonderen Status des Beschwerdeführers als Asylbewerber gelegt, der deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und einem weiten internationalen Konsens zufolge als solcher besonders schutzbedürftig war (vgl. auch hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 unter Verweis auf EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, , auch insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413).

    Zum anderen hat der Gerichtshof zur Begründung des genannten Kontrollmaßstabs maßgeblich darauf abgestellt, dass das positive Recht (nämlich die Richtlinie 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ) vorschreibe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssten (vgl. nochmals EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 unter Verweis auf EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 ).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Die genannte Vorschrift soll den unter der Geltung der Dublin II-Verordnung erreichten Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (grundlegend EuGH , Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (grundlegend EGMR , Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) kodifizieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris ).

    Dann scheidet eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, S. 1039 noch zur Dublin II-Verordnung unter Bezugnahme auf EuGH , Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417 ).

    Nach der bislang zum Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle von Überstellungsentscheidungen nach der Dublin III-Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich ein Asylantragsteller allgemein - neben der Verletzung formeller Vorgaben wie der Überstellungsfristen (s.o.) - in materieller Hinsicht zum einen darauf berufen, dass ihm aufgrund struktureller Defizite im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen im Dublin-Überstellungsstaat dort kein den Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta genügendes Asylverfahren gewährt wird (vgl. nochmals grundlegend EuGH , Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417).

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Denn diese Frage zählt jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit einer in einem anderen Verfahren erfolgten Vorlagefrage im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unter Art. 19 Abs. 4 GG zuletzt, dort betreffend die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage verneinend, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 ).

    Nichts Anderes folgt schließlich aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris), der sich allein auf die Zulässigkeit einer Überstellung dort anerkannter Flüchtlinge nach Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 ).

  • VG Augsburg, 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239

    Dublin-Verfahren - Keine Systematischen Mängel im Mitgliedstaat der Erstaufnahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Weder ist zu diesem Zeitpunkt eine belastbare Prognose möglich, wie sich die Erfolgsaussichten des Asylantrags des jeweiligen Antragstellers nach italienischem Recht - im notwendig späteren Entscheidungszeitpunkt und nach etwaigen Änderungen der politischen Situation im Herkunftsland - gestalten, noch kann zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (vgl. auch hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris ).

    Anderenfalls müsste das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Überstellungsentscheidung im Dublin-Verfahren auch die Erfolgsaussichten eines späteren Asylverfahrens im Dublin-Überstellungsstaat in den Blick nehmen, was - abgesehen von der begrenzten Leistbarkeit einer solchen Eventualprüfung nach fremdem Recht - offensichtlich dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwiderlaufen würde, im Rahmen des vorgelagerten Dublin-Verfahrens zunächst die Zuständigkeit für die Durchführung des jeweiligen Asylverfahrens abschließend zu klären, bevor dann in einem zweiten Schritt dieses Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach dessen materiellen Recht durchgeführt wird (auch in diesem Sinne bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris wiederum unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris ).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Diese Gefahren muss das Bundesamt entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, S. 810) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss im speziellen Fall einer Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien - angesichts der dort zuletzt aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen bestehenden belastbaren Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer - unter dem letztgenannten Gesichtspunkt zu treffender Vorsichtsmaßnahmen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Gewährleistung der Zulässigkeit der Überstellung als solcher eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Dublin-Verfahren klargestellt, dass auch bei Nichtbestehen solcher struktureller Defizite im Asylverfahren des Überstellungsstaats im jeweiligen Einzelfall die Überstellung eines Asylbewerbers als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 dort bezogen auf den Fall eines besonders ernsten Gesundheitszustands).

    Sofern diese Vorsichtsmaßnahmen hingegen in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird, obliegt es den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen, solange er aufgrund seines Zustands nicht überstellungsfähig ist (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 m.w.N. auch zur parallel laufenden jüngeren Rspr. des EGMR).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17
    Für die Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Italien hat er in der mündlichen Verhandlung ferner auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen, denen er entnimmt, dass eine Dublin-Überstellung nach Italien derzeit deshalb unterbleiben müsse, weil ihm dort im Falle der Zuerkennung eines Status aufgrund des dort defizitären Sozialsystems eine konventionswidrige Behandlung drohe, die - anders als bei italienischen Staatsangehörigen - auch nicht durch familiäre Unterstützung aufgefangen werden könne und deren unionsrechtliche Bedeutung für das Dublin-Verfahren derzeit ungeklärt sei.

    Nichts Anderes folgt schließlich aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris), der sich allein auf die Zulässigkeit einer Überstellung dort anerkannter Flüchtlinge nach Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 ).

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen

  • VG Minden, 09.01.2018 - 10 L 1755/17

    Asylverfahren; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende ; Einreise; Italien

  • VG München, 29.12.2017 - M 9 S 17.52538

    Rechtmäßigkeit einer Überstellungsanordnung nach Italien

  • VG Freiburg, 10.01.2018 - A 4 K 6049/17

    Keine systemischen Mängel für nicht vulnerable Personen, für die Italien nach den

  • VG Minden, 29.11.2017 - 10 K 1823/15

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende;

  • EGMR, 30.05.2017 - 79480/13

    E.T. AND N.T. v. SWITZERLAND AND ITALY

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 602/15

    Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 991/14

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • VG Karlsruhe, 19.05.2014 - A 9 K 3615/13

    Erlass einer Abschiebungsanordnung; inlandsbezogenes Abschiebungsverbot

  • EGMR, 21.09.2010 - 57711/08

    TUKSAL ET AUTRES c. TURQUIE

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • EGMR, 18.01.2001 - 27238/95

    CHAPMAN c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 26.04.2005 - 53566/99

    MÜSLIM c. TURQUIE

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72

    HANDYSIDE v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 13 A 316/17

    Klärungsbedürftigkeit von systemischen Mängeln des zuständigen Mitgliedstaats zur

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2016 - 13 A 1859/14

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren hinsichtlich systemischer

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz bestehender Mängel noch als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 26.18 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 18.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; NdsOVG, B.v. 13.6.2018 - 10 LB 204/18, BeckRS 2018, 22826; B.v. 2.7.2018 - 10 LB 249/18, BeckRS 2018, 24922; OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; VG Augsburg, B.v. 1.3.2018 - Au 5 S 18.50329 - juris; VG München, B.v. 6.6.2018 - M 11 S 18.51151 - BeckRS 2018, 15962; B.v. 9.8.2018 - M 26 S 18.52225, BeckRS 2018, 19472; VG Ansbach, U.v. 1.8.2018 - AN 14 K 17.50567 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17 - BeckRS 2018, 7260).
  • VG Karlsruhe, 30.10.2018 - A 13 K 15354/17

    Bulgarien; systemische Schwachstellen bei Überstellung von Dublin-Rückkehrer;

    Denn die Lebenssituation von Drittstaatsangehörigen, die das Asylverfahren in Bulgarien bereits durchlaufen haben und als Schutzberechtigte anerkannt wurden, bleibt zur Beantwortung der Frage nach den von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO geforderten systemischen Mängeln im Zielstaat außer Betracht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris, Rn. 94 f.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris, Rn. 37-39 und VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 -, juris, Rn. 28-47, jeweils m. w. N.).

    Denn strukturelle menschenrechtliche Defizite zu Lasten von Anerkannten im Sozialsystem des zuständigen Mitgliedstaates können vor dessen Gerichten unter Berufung auf die Grundrechte aus der GRC und der EMRK geltend gemacht werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 -, juris, Rn. 46 f.).

  • VG Karlsruhe, 30.10.2018 - A 13 15354/17

    Systemische Schwachstellen; Systemische Mängel; Wiedereintritt in das

    Denn die Lebenssituation von Drittstaatsangehörigen, die das Asylverfahren in Bulgarien bereits durchlaufen haben und als Schutzberechtigte anerkannt wurden, bleibt zur Beantwortung der Frage nach den von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO geforderten systemischen Mängeln im Zielstaat außer Betracht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - 11 A 52/17.A -, juris, Rn. 94 f.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris, Rn. 37-39 und VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 -, juris, Rn. 28-47, jeweils m. w. N.).

    Denn strukturelle menschenrechtliche Defizite zu Lasten von Anerkannten im Sozialsystem des zuständigen Mitgliedstaates können vor dessen Gerichten unter Berufung auf die Grundrechte aus der GRC und der EMRK geltend gemacht werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 - A 5 K 15921/17 -, juris, Rn. 46 f.).

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